Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

25.11.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie darüber informieren, dass die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb eines Kalenderjahres, für einen Zeitraum von vier Jahren auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben werden. Nach Ablauf der Begrenzung zum 31. Dezember 2018 gelten ab dem 1. Januar 2019 wieder die vorherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 5% für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 40a Abs. 3 EStG nur dann zulässig, wenn die Aushilfskraft

– in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 13 EStG tätig ist,
– ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
– nicht mehr als 180 Tage (nur lohnsteuerlich, nicht sozialversicherungsrechtlich) für den Arbeitgeber tätig ist,
– keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist,

Nach aktueller Absprache, im Rahmen der amtlichen Weinbauverfügung, mit dem Weinbauverband und dem Weinbausachverständigen Herrn Heilmann können Tätigkeiten im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion, dazu gehören Tätigkeiten die nicht ganzjährig ausgeführt werden, begünstigt mit 5 % pauschaliert werden.
Dies betrifft alle Bereiche der Außenwirtschaft, aber auch die Tätigkeiten im Innenbereich, die zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehören, wie z. B. das Abfüllen und Verpacken von Wein und Saftprodukten.

Weitere Tätigkeiten im Innenbereich oder beim Versand/Transport der Ware dürfen nicht mehr als 25 % der Gesamtarbeitszeit betragen. Wird diese Grenze überschritten ist der gesamte Arbeitslohn nicht mehr begünstigt.

Für die Inanspruchnahme dieser 5 %igen Pauschalierungsmöglichkeit ist jedoch zwingend eine ordentliche Zeitaufschreibung von den Arbeitnehmern zu führen, aus welcher ersichtlich ist wann sie wie lange welche Tätigkeit ausgeführt haben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.