Nachweispflichten für Bewirtungsaufwendungen

22.10.2012

Zum Nachweis der Aufwendungen ist im Fall einer Gaststättenbewirtung eine Rechnung beizufügen. Die ausgestellte Rechnung muss dabei, sofern es nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Vom Steuerpflichtigen ausgestellte Eigenbelege oder vorgelegte Kreditkartenabrechnungen sind insoweit nicht ausreichend (BFH, Urteil v. 18.4.12 x RT 57/09, veröffentlicht am 12.9.12)

Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Sachverhalt: Das Finanzamt versagte im Streitfall den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen unter Hinweis darauf, dass vorgelegte Rechnungen nicht den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten haben. Die entsprechenden Eigenbelege des Klägers in diesem Zusammenhang ließ es zum Nachweis nicht ausreichen.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – allein aus dem Gesetz. Hieraus ergibt sich insbesondere das zwingende Erfordernis, im Fall der Gaststättenbewirtung, dass die Rechnung über die Bewirtung beizufügen ist. Die Rechnung kann nicht durch die geforderte Angaben der Vorschrift – also durch Eigenbelege – ersetzt werden.

Anmerkung: Gaststättenrechnungen müssen somit grds. den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Weder entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen auf den von ihm erstellen Eigenbelege noch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen machen die erforderliche Angabe auf den Rechnungen entbehrlich, so der BFH. Etwas anderes gilt nur bei Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV, d. h. bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt.

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