Es wurden vom Gesetzgeber verschärfte Nachweisregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (EU-Gebiet), darunter fallen zum Beispiel auch Lieferungen von Wein, mit Wirkung ab 01. Januar 2012 neu geschaffen.
Hier sollte insbesondere eine sogenannten Gelangenheitsbestätigung eingeführt werden.
Aufgrund heftiger Kritik aus der Wirtschaft wurde die Anwendung der neuen, aufwendigen Nachweispflichten durch ein BMF-Schreiben zunächst bis zum 01.07.2012 verschoben (nicht Beanstandungsfrist).
Mit Schreiben vom 01.06.2012 verlängert das Bundesfinanzministerium nun diese Übergangsfrist bis zu einem Inkrafttreten einer erneuten Änderung von § 17 a UStDV. Damit können bis auf weiteres die bis Ende 2011 geltenden bekannten Vorschriften und Buchnachweispflichten für Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weiter angewendet werden.
Bitte beachten Sie jedoch, trotz der weiterhin vorteilhaften Regelungen, dass Sie bei Auslandssachverhalten steuerlich immer einer erhöhten Beweispflicht unterliegen und daher verpflichtet sind aussagekräftige Belege für das tatsächliche Verschaffen von Produkten ins Ausland für das Finanzamt vorzuhalten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.