Ein Dauerbrenner bei der Beschäftigung von osteuropäischen Saisonarbeitskräften ist immer wieder deren sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
In einem aktuellen Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg wurde ein Fall verhandelt, bei dem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Beweiskraft der vorgelegten Fragebögen zum sozialversicherungsrechtlichen Status wegen eines Anfangsmakels (kopierte Stempel) ablehnte und vom Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes Sozialversicherungsbeiträge für die beschäftigten Saisonarbeitskräfte nacherheben wollte.
Der Fall:
Rumänische Saisonarbeitskräfte hatten einem Landwirt jeweils einen handschriftlich unterschriebenen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer“ mit der Bestätigung des Status Hausmann/Hausfrau vorgelegt, der zusätzlich einen identischen, offensichtlich kopierten Stempel einer rumänischen Behörde enthielt. Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern weigerte sich aufgrund dieses kopierten Stempels, den Nachweis eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses anzuerkennen, obwohl das (von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellte) Formular in puncto Hausmann/Hausfrau eine Bestätigung durch eine Behörde nicht vorsieht. Dagegen richtete sich die Klage.
Die Vorsitzende Richterin des Sozialgericht Würzburg teilte die klägerische Auffassung, dass sehr wohl eine Anfangsvermutung für die Richtigkeit der Fragebögen besteht und der kopierte Stempel nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Landwirtes führt.
Ein rechtskräftiges Urteil zu diesem Fall liegt leider nicht vor: Das Gerichtsverfahren endete in einem Vergleich, da sämtliche Fragebögen nicht über ein Datum neben der Unterschriftszeile verfügten, jedoch zumindest zwei von drei rumänischen Saisonarbeitskräften leserlich im Fragebogen bestätigten, dass sie bereits vor dem Prüfzeitraum Hausmann bzw. Hausfrau waren.
Fazit:
Die DRV kann sich nicht auf Anscheinsvermutungen bzw. fehlende Nachprüfbarkeit der Angaben stützen und muss in jedem Fall den Wahrheitsgehalt der Unterlagen prüfen. Dabei auftretende Barrieren der behördlichen Zusammenarbeit in der EU gehen zu Lasten der Behörde.
Landwirten ist unbedingt zu empfehlen, bei der Vorlage von Fragebögen mit dem Status Hausmann/Hausfrau sorgfältig zu überprüfen, dass
1. die eigenhändige Unterschrift der Saisonarbeitskraft und
2. das Datum sowie eine Zeitangabe über den Zeitraum des Hausmann-/Hausfrauen-Status vorhanden ist, in welchem der Beschäftigungszeitraum liegt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dipl. Kfm. Michael Sabisch
– Steuerberater –