Besteuerung von Getränken bei pauschalierenden LuF

13.09.2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Schreiben vom 22.08.2011 (vgl. Anlage) hat das Bayerische Landesamt für Steuern zur Besteuerung von alkoholischen Flüssigkeiten und von Lieferungen nicht aufgeführten Getränken bei pauschalierenden Land- und Forstwirten Stellung genommen.

In der Anlage erhalten Sie einen tabellarischen Überblick über die Besteuerung dieser Sachverhalte.

Fazit: Aufgrund der Verwaltungsanweisung wird die Besteuerung von Getränken bei pauschalierenden Land- und Forstwirten verstärkt von den Finanzämtern überprüft werden.

 

Anlage:

-Schreiben des BayLfSt

-Zusammenfassung der Besteuerung