Unionsrechtlicher Hintergrund
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben in Deutschland die Möglichkeit, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten mithilfe der Durchschnittssatzbesteuerung zu erfüllen. Dabei spiegelt der jeweils anzuwendende Prozentsatz (bis 2021 meist 10,7%) die Vorsteuerbelastung wider, die sich der Landwirt vom Finanzamt aus Vereinfachungsgründen nicht erstatten lassen kann. Der Prozentsatz ist dabei eine Mischung aus Eingangsleistungen zu 7% (bspw. Futtermittel) und 19% (bspw. Traktorkauf). Dem europäischen Recht folgend dient die Regelung dem Abbau von Bürokratie in der Landwirtschaft, darf Landwirte aber nicht subventionieren.
Auf die Klage einiger Nachbarstaaten und der EU-Kommission, die deutsche Regelung würde heimische Land- und Forstwirte rechtswidrig subventionieren, reagierte die Bundesregierung mit einer Verschärfung der Umsatzsteuer-pauschalierung.
So sicherte Deutschland der EU zu, dass zukünftig die Vorsteuerbelastung im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung jährlich geprüft und gegebenenfalls angepasst wird. Außerdem wurde eine Umsatzgrenze von 600.000 EUR eingeführt. Die Verschärfung stellt sicher, dass auch künftig ein Großteil Landwirte in den Genuss der Pauschalierung kommt.
Ermittlung der Vorsteuerbelastung
Die künftig jährliche Anpassung des Durchschnitts-steuersatzes erfolgt anhand der vom Bundesrechnungshof vorgegebenen Berechnungs-weise. Der jährliche Durchschnittssatz berechnet sich über drei Jahre aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Landwirte, die ihre Umsätze pauschal versteuern. Das BMF ist dazu angehalten den ermittelten Durchschnittssatz spätestens jährlich zum 30. September des Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Für das Jahr 2022 wird eine Absenkung des Durchschnittssteuersatzes auf 9,5% erwartet.
Kritik und Prognose
An der Berechnung des Durchschnittsteuersatzes besteht einige Kritik. In jedem Fall kann die Anpassung des Steuersatzes zu erheblichen betriebswirtschaftlichen Verwerfungen im einzelnen Betrieb führen. Die drohende Absenkung des Pauschalsteuersatzes sollte zum Anlass genommen werden, die betriebsindividuelle Vorteilhaftigkeit der Pauschalierung zu prüfen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich das Niveau des Steuersatzes auf langfristig unter 10% verfestigen wird.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit der Umsatzsteuerpauschalierung für Ihren Betrieb.