Zum 01.01.2020 wurde der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im sogenannten ELStAM-Verfahren für einen erweiterten Personenkreis freigeschaltet. Damit gehören die bisher notwendigen Papierbescheinigungen der Finanzämter für Erntehelfer, Skilehrer und andere Saisonkräfte größtenteils der Vergangenheit an.
ELStAM-Abruf
Arbeitgeber benötigen für die korrekte Lohnabrechnung bestimmte Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer, insbesondere
- Steuerklasse
- Zahl der Kinderfreibeträge
- Freibeträge
- Kirchensteuerabzugsmerkmale
Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland werden dem Arbeitgeber diese Lohnsteuerabzugsmerkmale zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
Erweiterter Personenkreis
Der Abruf der ELStAM wird nun grundsätzlich auch für Arbeitnehmer eingeführt, die im Inland entweder beschränkt einkommensteuerpflichtig oder aber nicht meldepflichtig sind.
Beschränkt Einkommensteuerpflichtige besitzen keinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland noch halten sie sich gewöhnlich hier auf. Trotzdem erzielen sie inländische Einkünfte, z.B. aus einer im Inland ausgeübten nichtselbstständiger Arbeit.
Nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern wurde bisher mangels Mitteilungen bei den Meldebehörden keine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt. Infolgedessen konnte kein elektronischer Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen.
Bisher musste für diesen Personenkreis auf Antrag eine Papierbescheinigung durch das Finanzamt ausgestellt werden, in dem die Besteuerungsmerkmale festgestellt wurden. Lag dem Arbeitgeber keine Papierbescheinigung vor, mussten die Arbeitnehmer mit der ungünstigen Steuerklasse VI abgerechnet werden. Mit wenigen Ausnahmen entfällt nun das Ersatzverfahren mit Papierbescheinigungen.
Identifikationsnummer als Voraussetzung
Für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren muss ihnen zuvor eine Identifikationsnummer zugeteilt werden. Diese ist beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Der Antrag ist mit einem bundeseinheitlichen Vordruck zu stellen.
Handlungsbedarf
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerabzugsmerkmale für oben genannten Personenkreis ab dem 01.01.2020 über das ELStAM-Verfahren abrufen. Damit Sie dieser Verpflichtung umgehend nachkommen können, helfen wir Ihnen gerne bei der Beantragung der notwendigen Identifikationsnummern.