10.07.2019
Vermehrt werden Verträge über die Nutzungsüberlassung von Grundstücken abgeschlossen, die sich nach einer anfänglichen Grundmietzeit von einem Jahr automatisch verlängern. Dies ist umsatzsteuerfrei gemäß Art. 13 Teil B Buchst. B der Sechsten EG-Richtlinie (entsprechend Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Abs. 2 MwStSystRL)
Nun wurde mit Urt. des EuGH C-278/18 v. 28.02.2019 (Mesquita), UR 2019, 347 entschieden, dass es für die Steuerbefreiung unschädlich ist, wenn der Nutzer die vorhandenen Rebstöcke bewirtschaftetet und dabei Wirtschaftsgüter des Weinbaubetriebs, insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter nutzen darf.