Durch den europäischen Binnenmarkt werden Arbeitseinsätze im europäischen Ausland immer häufiger. Schickt ein Unternehmen einen Arbeitnehmer befristet ins Ausland, so spricht man im Sozialversicherungsrecht von einer Entsendung. Bereits bei einem eintägigen Kundenbesuch, Weiterbildungen, Messebesuchen und Montagetätigkeiten liegt in der Regel eine solche Entsendung vor.
Dauert die Entsendung nicht länger als 24 Monate, so bleibt es in der Regel bei der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Damit nicht gleichzeitig im Mitgliedsstaat, in den der Arbeitnehmer entsendet wird, Sozialversicherungsbeiträge anfallen, benötigt das Unternehmen eine Entsende-Bescheinigung, die sogenannte A1-Bescheinigung, ehemals E101.
Auch der Chef ist betroffen
Nicht nur die Mitarbeiter benötigen beim Auslandseinsatz die Bescheinigung. Auch der Unternehmer selbst muss die A1 beantragen, wenn er innerhalb Europas vorübergehend beruflich tätig wird.
Elektronisches Verfahren
Seit dem 01.01.2019 ist die Beantragung der Entsende-Bescheinigung verpflichtend elektronisch durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beantragung der A1-Bescheinigung über das Lohnabrechnungsprogramm oder sv.net zu erfolgen.
Mitführen der Bescheinigung
Sofort nach der Beantragung der Bescheinigung wird eine Eingangsbestätigung übermittelt. Beginnt die Entsendung bevor die endgültige A1-Bescheinigung durch die Krankenkasse ausgestellt wurde, so sollte eine Kopie der Bestätigung sowie des ausfüllten Antrags durch den Arbeitnehmer mitgeführt werden. Ab dem Eingang der A1-Bescheinigung ist vom Arbeitnehmer eine Kopie davon mitzuführen.
Wird der Mitarbeiter innerhalb der EU ohne eine solche Bescheinigung oder Eingangsbestätigung angetroffen, droht ein Bußgeld je Mitarbeiter. Beispielsweise 1.000 Euro in Österreich und 2.000 Euro in Frankreich. Schlimmstenfalls kann es sogar zur Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.
Besonderheit: Vereinigtes Königreich
Aufgrund des anstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU stellen Krankenkassen eine A1-Bescheinigung nur noch befristet bis längstens 22.05.2019 aus und verlängern diese auf Antrag abhängig vom Fortschritt des Austrittsprozesses.
Was ist zu tun?
Prüfen Sie, ob Sie Entsendungen ins europäische Ausland durchführen und wie die Beantragung der A1-Bescheinigung derzeit erfolgt.
Wenn Sie die elektronische Beantragung der A1-Bescheinigung noch nicht nutzen, sollten Sie eine Umstellung auf das elektronische Verfahren vornehmen