Eine faktische Mitunternehmerschaft kann steuerlich auch ohne Abschluss eines ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrages bestehen, wenn das Ehepaar die land- und forstwirtschaftlichen Flächen gemeinsam in einem Weingut bewirtschaftet und jeder der Ehegatten einen Flächenanteil von mehr als 10% der bewirtschafteten Gesamtfläche hält.
Der BFH hat mit Urteil VI R 45/16 v. 16.05.2018 die bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass bei der Ermittlung des Flächenanteils nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Eigentümer oder als Pächter zusteht. Erforderlich ist dass die Ehegatten die Flächen gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten für eine konkludente Mitunternehmerschaft nicht.
Neben der steuerlichen Auswirkung einer „Zwangsmitunternehmerschaft“ können sich auch noch negative Konsequenzen für die Sozialversicherung und für die Mithaftung ergeben.