Keine Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG für reinen Weinbaubetrieb

29.05.2013

Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2012 (AZ: IV R 51/10) entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung, darunter fällt eben auch der Weinbau, beschränkt, ist der Gewinn nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln. Das gleiche gilt aber auch für einen reinen Verpachtungsbetrieb.

Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist damit solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, auch nicht auf Antrag, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt. Für diese Betriebe gelten die allgemeinen Grundsätze, so dass der Gewinn nach der Einnahmenüberschuss-rechnung zu ermitteln ist, sofern der Steuerpflichtige nicht den Betriebsvermögensvergleich wählt.

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