Tätigt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Umsätze, die der Durchschnittssatz- und Regelbesteuerung unterliegen, können die regelbesteuerten Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden. Regelbesteuerte Umsätze sind zum Beispiel Umsätze für die Lieferung zugekaufter Erzeugnisse , Verkauf von Getränken und alkoholische Flüssigkeiten, Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Betragen diese Umsätze im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 4.000,- € kann auch für diese Umsätze die Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung angewandt werden. Das bedeutet z. Bsp. ein Landwirt darf für eine Schnapslieferung an seinen Abnehmer die Umsatzsteuer mit 19% in Rechnung stellen und den pauschalen Vorsteuerabzug i. H. v. 10,7% beanspruchen.
Allerdings ist zu beachten, dass diese Vereinfachungsregelung nicht greift, wenn andere Umsätze getätigt werden, die zu einer Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Erklärung führen. So scheidet sie z. Bsp. aus, wenn der Land- und Forstwirt eine Photovoltaikanlage betreibt oder ein Gebäude steuerpflichtig verpachtet.
Mit Schreiben vom 25.03.13 hat das BMF nun eingelenkt und klargestellt, dass die 4.000,- €-Regelung auch für Unternehmen außerhalb der Umsatzgrenzen eines umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers Anwendung findet.
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