14.06.2010
Zinsbescheide zur ZUS
Wenn feststeht, dass die ausländische Saisonarbeitskraft nach dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatstaats zu behandeln ist (zB liegt eine gültige Bescheinigung E101, ab 01. Mai 2010 A1 vor), ist der deutsche Arbeitgeber verpflichtet, die Saisonarbeitskraft nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der ausländischen Sozialversicherung zu melden und Beiträge dorthin abzuführen.