26.03.2010
Anbei haben wir die aktuellen Brennpunkte des Sozialversicherungsrechts für Sie zusammengefasst:
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, Ermittlung des Arbeitsentgelts:
Beginnt oder endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 €.
Ist die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der sich wie folgt ermittelt:
400 € x Kalendertage = anteiliger Monatswert
30
Die Arbeitsentgeltgrenze von 400 € kann max. 2 mal im Jahr überschritten werden, ohne dass die Versicherungspflicht begründet wird.
2. Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses:
Entscheidend für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist die Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses:
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
3. Flexible Arbeitszeitregelungen:
Das Führen von Arbeitszeitkonten zum Aufbau von Wertguthaben mit der Folge, dass Beiträge nicht in dem Monat fällig werden, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, sondern erst beim Abbau des Wertguthabens in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung, war in geringfügigen Beschäftigungen bis zum 31.12.2008 ausgeschlossen. Seit 01.01.2009 sind sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeitregelungen jedoch auch für geringfügig Beschäftigte möglich. Dabei ist zwischen
– sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (z. B Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten)
und
– Wertguthabenvereinbarungen (z. B Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten)
zu unterscheiden.