Scheinselbständigkeit: wieder schärfere Prüfungen, auch im Weinbau

09.11.2009

Fiskus und Sozialkassen suchen neue Geldquellen. Deshalb interessieren sich die Betriebsprüfer wieder mehr dafür, ob bei freien Mitarbeitern vielleicht Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Kernpunkte der Prüfung sind der Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit des freien Mitarbeiters, die Anzahl der Kunden und der Grad der Weisungsgebundenheit im auftraggebenden Unternehmen. Kriterien sind auch Vergütungen für den Auftragnehmer im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche.

Stellt sich statt einer unternehmerischen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung heraus, wird es für die Unternehmen teuer: Nachforderungsansprüche auf nicht abgeführte Versicherungsbeiträge verjähren nämlich erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verfallen nach dreißig Jahren.

Neben Nachzahlungen an die Sozialkassen können auf die Arbeitgeber noch zum Teil erhebliche Lohnsteuer-Nachforderungen zukommen.

Bei Rückfragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater bzw. an den Unterzeichner.

 Dipl. Kfm. Michael Sabisch
– Steuerberater – 

ECOVIS BLB Steuerberatung
Niederlassung Volkach

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