Zum (anteiligen) Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen in Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage hat sich wieder mal die bayerische Umsatzsteuer-Finanzverwaltung als erstes geäußert und die Anwendung der bereits bekannten BFH-Rechtsprechung damit umgesetzt (Verfügung des LfSt Bayern v. 07.08.2012 – S 7300.2.1-14/48 St33)
Die Verfügung befasst sich mit dem Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen, die im Rahmen einer Dachsanierung oder eines Neubaus eines ansonsten nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes anfallen und in Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage stehen. In der Verfügung wird unter Einbeziehung der zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BFH v. 19.07.2011 – XI R 29/09, XI R 29/10 und XI R 21/10 im einzelnen auf folgende Punkte eingegangen:
1. Anschaffung/Herstellung eines ansonsten nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes
2. Dachsanierung im Zusammenhang mit dem Einbau einer PV-Anlage
3. Ermittlung der fiktiven Mieten
4. Anschaffung/Herstellung eines Gebäudes vor Gültigkeit des § 15 Abs. 1b UStG – mit Seeling
5. Dachverpachtung
6. PV-Anlage auf landwirtschaftlichen Gebäuden
Wird das Gebäude im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, der der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegt, verwendet, ist die Ermittlung der nichtabziehbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der fiktiven Mieten vorzunehmen.
Neben den aufgelistete Vergleichsmieten für Dachflächen ist auch interessant, dass der Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die allein aus statischen Gründen für die PV-Anlage erforderlich sind, in vollem Umfang möglich ist.
Weiterhin muss beachtet werden, dass die Installation der Photovoltaikanlage dazu führt, dass das gesamte Gebäude zumindest anteilig unternehmerisch genutzt wird. Wird damit die 10 % Grenze überschritten, kann im Falle der Anschaffung oder Herstellung das Gebäude damit insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Für laufende Erhaltungsaufwendungen (z.B. Außenfassade) an einem Gesamtgebäude, das eigentlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. Mietshaus), aber eine Photovoltaikanlage trägt, ist damit ebenfalls ein anteiliger Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen möglich.
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